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F 2025 38

Submissionsrecht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch ZG
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Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil F 2025 38

A.

A.________, geboren am C.________ 1978, wurde am 23. Dezember 2025 von

B.________ mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (äFU) in die Triaplus AG Klinik

Zugersee eingewiesen aufgrund von Wahnideen bei vorbekannter bipolarer Störung, aktu-

ell hypomane Episode, wobei eine Fremdgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden

könne und eine psychiatrische Mitbeurteilung gewünscht sei. Der Beschwerdeführer war

von der Polizei aufgegriffen worden, nachdem die Ehefrau diese in Sorge alarmiert hatte.

Im Zugriffszeitpunkt hatte er sieben Messer bei sich.

B.

Gegen seine fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ mit

Schreiben datiert vom 24. Dezember 2025, eingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungs-

gerichts am 30. Dezember 2025.

C.

Am 8. Januar 2026 wurde A.________ (begleitet von seinem zwischenzeitlich

mandatierten Rechtsvertreter) von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsge-

richts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhand-

lung nahmen seitens der Klinik der Oberarzt D.________, der Psychologe E.________ so-

wie als Bezugsperson der Pflege F.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte

Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutach-

ten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Der Rechtsvertreter reichte dem

Gericht vor Ort den Handelsregisterauszug der H.________ GmbH zu den Akten, für wel-

che der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Verhandlung wurde ansch-

liessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-

richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei-

lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan-

ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbrin- gung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbrin- gungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Un- terbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Re- gel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitsta- gen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher An- ordnung befristet ist (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Die Vor- und Nach- teile, die sie der betroffenen Person bringt, sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Zustand vorliegt, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8) und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Letzteres ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässig-

E. 3 Urteil F 2025 38

Der Beschwerdeführer ist am 23. Dezember 2025 in I.________ von einem dort – mithin

im Hoheitsgebiet des Kantons – praktizierenden Arzt eingewiesen worden, sodass die ört-

liche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die fürsorgerische

Unterbringung wurde durch einen Arzt angeordnet, der nicht über eine Facharztausbildung

in Psychiatrie verfügt, die im Regelfall für die Vornahme ärztlicher fürsorgerischer Unter-

bringungen gesetzlich vorausgesetzt wird (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Ebenfalls ist der angege-

bene Unterbringungsgrund "psychiatrische Mitbeurteilung" selbstverständlich unzulässig;

weiter darf eine Person auch nicht allein deshalb eingewiesen werden, weil ein Arzt eine

Fremdgefährlichkeit nicht ausschliessen kann (vgl. dazu unten E. 2.2). Dem geschilderten

Sachverhalt lässt sich indes immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Einwei-

sungszeitpunkt florid psychotisch war, sieben Messer bei sich hatte und seine Angehöri-

gen – insbesondere die Ehefrau – derart in Angst versetzte, dass sie die Polizei rief. Von

dieser wurde er dann im Umfeld der Familienwohnung aufgegriffen, die er aber gemäss

gerichtlichem Vergleich mit seiner Ehefrau vom Juni 2023 in manischem Zustand nicht be-

treten darf.

Mit Blick auch auf das in der Klinik alsdann berichtete Verhalten mit mehrfachem Feuerle-

gen und Nacktspazieren kann im Einweisungszeitpunkt insofern von Gefahr im Verzug

ausgegangen werden, als offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Einweisungs-

zeitpunkt derart psychotisch war, dass er in Freiheit für sich selbst und andere eine Gefahr

an Leib und Leben darstellte und er ausserdem auch im Begriff war, sein familiäres Um-

feld zu gefährden (bei gerichtsnotorisch bereits bei der letzten, milderen psychotischen

Episode im Jahr 2023 nötig gewesenen Schutzmassnahmen durch das Kantonsgericht zu

Gunsten von Ehefrau und Kindern, nämlich Zusprache der Wohnung an die Ehefrau sowie

Kontaktverbot zu Ehefrau und Kindern mit alsdann im Juni 2023 getroffenem Vergleich be-

züglich des Verfahrens bei manischen Episoden). Bei Gefahr im Verzug ermächtigt das

Gesetz jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt,

zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). Die durch

B.________ – der über die im Kanton Zug hierfür zwingend notwendige Berufsausübungs-

bewilligung verfügt – angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist deshalb im konkreten

Fall (knapp, nachdem die Begründung wie erwähnt als mangelhaft und irreführend er-

scheint) als formgültig anzusehen, der einweisende Arzt jedoch an die Grenzen seiner Zu-

ständigkeit zu erinnern, nämlich daran, dass er eine fürsorgerische Unterbringung aus-

drücklich nur bei Gefahr im Verzug anordnen darf und – da er dabei hoheitlich verfügt –

die entsprechende Unterbringung nachvollziehbar zu begründen hat. In Verletzung dieser

Zuständigkeit erlassene Verfügungen sind nichtig.

E. 3.1 Die Umstände der Klinikeinweisung sind nicht so klar, wie dies wünschenswert wäre, was auf die mangelhafte Begründung in der Verfügung des einweisenden Arztes zurückzuführen ist. Dieser dokumentierte jedenfalls ein psychotisches Verhalten des Be- schwerdeführers (Wahnidee, er sei der König von Japan), eine Ängstigung der Ehefrau und die Tatsache, dass der Betroffene damals sieben Messer mit sich führte. In der Klinik manifestierte sich dann die volle Ausprägung an manischem Verhalten mit Wahn- und Grössenideen, Gereiztheit, Distanzlosigkeit, unangemessen erhöhtem Redefluss und erra- tischem, belästigendem Verhalten des Beschwerdeführers. Gutachter und Klinikvertreter sind sich denn auch ohne jeden Zweifel einig, dass damals eine manische Episode vorlag, wobei der Verlauf teilweise schwankend gewesen sei (Verhalten beschrieben vom Klinik- arzt als "Dr. Jekyll and Mr. Hyde", wobei die Stimmung und das Verhalten des Patienten oft unvermittelt von angepasst zu bedrohlich und aufbrausend habe kippen können, auch mit körperlichen Angriffen auf die Pflege sowie Verhalten wie Feuerlegen; dies wurde ein- drücklich bestätigt durch die Schilderung einzelner Episoden durch die Bezugsperson der Pflege: so habe der Patient sich mehrfach als Jesus bezeichnet und angegeben, er müsse raus um die Welt zu retten; ebenfalls mehrfach habe er unvermittelt Pflegepersonal ange- griffen, z.B. mit Aschenbechern nach ihnen geworfen). Gerichtsnotorisch (vgl. bereits VGer ZG F 2023 5 vom 23. Februar 2023) liegt beim Beschwerdeführer seit ca. dem Jahr 1999 eine bipolare affektive Störung vor.

E. 3.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Er- krankung (bipolare Störung mit aktuell zumindest phasenweise manisch-psychotischem Erleben) beim Beschwerdeführer zweifelsohne besteht, und mithin die erste Vorausset- zung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt ist. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung beim Beschwer- deführer eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2.1). "Nötig" ist hier nicht im Sinne von me- dizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend erforderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden vom Beschwerdeführer und ggf. auch Dritten abzu- wenden (oben E. 2.2).

E. 4 Urteil F 2025 38 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist demnach gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist zu prüfen. 2.

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung be- stehen oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zu- stand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwach- sener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

E. 4.1.1 Hinweise auf eine konkret bestehende Suizidalität vermochten weder die Klinik noch der Gerichtsgutachter zu benennen; der Beschwerdeführer selbst verneint eine sol- che ausdrücklich. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen eine erhöhte Suizid- rate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], In- tensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), v.a. beim Umschwung ("Switch") der Stimmung ins Depressive, rechtfertigt nachvollziehbar die Empfehlung einer medikamentösen, phasenprophylaktischen Behandlung, reicht aber als bloss latente Ge- fahr für eine fürsorgerische Unterbringung nicht aus. Nota bene ist in diesem Zusammen- hang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile – im Gegensatz noch zum Vorverfahren F 2023 5 – zumindest zeitweise bereit ist, phasenprophylaktische Medika- mente (Lamotrigin sowie Latuda) einzunehmen und er weiterhin sporadische Termine bei einem Psychiater in J.________ (Dr. K.________) wahrnimmt.

E. 4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne ist mit Blick insbesondere auf den aktu-

ellen Konflikt sowohl mit der Ehefrau als auch mit weiteren Familienangehörigen (Vater,

Schwester) und das für jede Drittperson offensichtlich unangemessen distanzlose Verhal-

ten des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Konkret ist das Gericht nicht über-

zeugt, dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen, angetriebenen Zustand über die

nötige Beherrschung verfügt, sich an die Vereinbarung mit seiner Ehefrau vom Juni 2023

zu halten und sich entsprechend der Familienwohnung erst wieder zu nähern, wenn der

manische Zustand abgeklungen ist. Zugute zu halten ist ihm immerhin, dass er in der ge-

richtlichen Anhörung mehrfach versichert hat, im Entlassungsfall nicht die Familienwoh-

nung aufzusuchen, sondern sich ein Hotelzimmer oder ein Airbnb zu nehmen; die Durch-

setzung der vor dem Zivilgericht getroffenen Vereinbarung hat denn auch grundsätzlich

nicht mittels fürsorgerischer Unterbringung des Verpflichteten zu erfolgen. Gemäss Ein-

schätzung des gerichtlichen Gutachters verfügt der grundsätzlich intelligente Beschwerde-

führer über eine hinreichende Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit, um hoheitlich aufer-

legte Gebote und Verbote als solche erkennen und sich hieran halten zu können. Ihm sei

klar, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens (primär im Sinne der Missachtung von durch

Dritten gesetzten Grenzen) Konsequenzen zu gewärtigen hätte, insbesondere riskiert,

seine Ehefrau und die kleinen Kinder nicht mehr im bisherigen Umfang sehen zu können

und seine Rechtsposition in allfälligen zivilrechtlichen Verfahren – die im Gegensatz zum

hier hängigen Verfahren den klar anderen Fokus des Schutzes seiner Familienangehöri-

gen haben – zu präjudizieren. Dies, obwohl ihm ganz offensichtlich die echte Einsicht in

die Belästigung und die Unangemessenheit durch sein Verhalten fehlt.

Schwierig gestaltet sich nach Angaben der Klinik die Prognose des zu erwartenden weite-

ren Fehlverhaltens; im Grunde kann ein solches offenbar nicht konkret vorausgesagt, aber

auch nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang

darauf hin, dass wohl keine Eskalation im Sinne physischer Gewalt gegen sich selber oder

die Familie zu erwarten sei; eine solche ist denn auch im bisherigen Verlauf nirgends do-

kumentiert. Jedenfalls verhalte sich der Beschwerdeführer aber sicher so, dass er für

seine Angehörigen sehr lästig sei, eine Belästigung, was bei manischen Personen nicht

ungewöhnlich sei (vgl. etwa auch Lieb, a.a.O., S. 223). Das Mitführen von sieben Messern

erklärte der Beschwerdeführer sodann anlässlich seiner Anhörung nachvollziehbar damit,

es habe sich dabei um ein Set von Küchenmessern gehandelt, welches er zwecks Schlei-

fens zu einem Messerschleifer ausgangs L.________ habe bringen wollen. Die Messer

benötige er zum Kochen, was er oft tue. Das Gericht erachtete diese Erklärung grundsätz-

E. 4.1.3 Zusammenfassend besteht aktuell ein mehr oder weniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial im Sinne des Risikos einer Verschlechterung der sozialen und juristischen Situation, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Angehörigen oder Dritten inadäquat verhält. Dieses ist indes nicht hinreichend fassbar, um damit allein eine zwingende Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdge- fährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 4.2.1 Wie oben (E. 4.1.2 soeben) bereits festgehalten, kann jedenfalls festgestellt wer- den, dass das angetriebene, grössenwahnhafte Verhalten des Beschwerdeführers für seine Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung darstellt. Problematisch erscheint insbesondere die auch im Klinikrahmen dokumentierte, fehlende Absprache- fähigkeit zu sein, die besonders auch im Verhältnis mit der Ehefrau zutage tritt (Weige- rung, deren Meinungen und Wünsche überhaupt anzuhören, da der Beschwerdeführer nicht wünscht, dass der Ehefrau die Macht gegeben werde, über seine Freiheit zu ent- scheiden, weshalb er sie im Rahmen der Kontakte denn auch bisher gar nicht gefragt hat, ob er wieder nach Hause zurückkehren dürfe oder nicht, wobei grundsätzlich anhand der Vereinbarung vom Juni 2023 aber eigentlich auch klar ist, dass dies im Moment nicht zulässig ist). Zwischenzeitlich besteht aber immerhin ein Mechanismus, mittels dessen seine (noch sehr kleinen) Kinder vor möglichen Fehlhandlungen seinerseits im manischen Zustand geschützt werden könnten. So darf sich der Beschwerdeführer in durch K.________ festgestellten manischen Phasen nicht der Familienwohnung nähern und es liegt in der Kompetenz der Ehefrau, dann über den Kontakt mit den Kindern zu entschei- den, wobei diese grundsätzlich bekundete, den Kontakt soweit mit dem Kindswohl verein- bar ermöglichen zu wollen.

E. 4.2.2 Aktenkundig ist – im aktuellen Verfahren sowie auch aus dem Vorverfahren –, dass der Beschwerdeführer zu Tätlichkeiten neigt, wenn er sich bedroht oder eingeengt fühlt. Insbesondere im Klinikrahmen sind distanzloses Verhalten gegenüber Mitpatienten und Personal sowie fremdaggressive Vorfälle aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe sich u.a. mehrfach den Mitpatienten unerwünscht genähert, diese belästigt, sich nackt auf der Station gezeigt und auch mehrfach in der Klinik Feuer gelegt. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in seiner Anhörung vom 8. Januar 2026 geltend, sich im Kontakt mit der Aussenwelt stärker zurückhalten und kontrollieren zu können als im für ihn sehr einen- genden und belastenden Klinikrahmen. Dabei verwies er insbesondere auf ein Bedro- hungserleben durch den Freiheitsentzug. In Freiheit geniesse er hingegen etwa regelmäs- sige Joggingrunden im nahen Wald, die ihn beruhigen und stabilisieren würden. Gemäss Einschätzung des gerichtlichen Gutachters ist plausibel, dass der Beschwerdeführer primär in der Situation des Freiheitsentzugs mit inakzeptablem Verhalten "dumm tue", hin- gegen sei nicht zu erwarten, dass er in Freiheit Feuer lege, wo er nicht damit rechnen könne, dass jemand dieses sofort lösche.

E. 4.2.3 Zusammenfassend ist zur Fremdgefährdung festzuhalten, was folgt: Dass sein Verhalten für andere Personen unzumutbar ist, scheint der Beschwerdeführer auch im An- hörungszeitpunkt weder zu verstehen noch für sich annehmen zu können. Letztlich fehlt es aber an Hinweisen darauf, bei seiner Entlassung bestehe wegen seines Zustands ein bedeutendes Risiko, dass er Dritten einen erheblichen Schaden (etwa: mit den Messern, zu denen anscheinend eine Affinität besteht, mit denen er aber trotz langjähriger Erkran- kung bislang nie jemanden verletzt hat, oder auch durch Verursachen einer Feuersbrunst) zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). In diesem Verfahren betreffend fürsor- gerische Unterbringung wirkt sich die Unsicherheit zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, dessen Freiheitsrechte nicht beschnitten werden dürfen. Er ist aber in aller Klarheit darauf hinzuweisen, dass die Optik in allfälligen Verfahren des Kindes- und Eheschutzes eine gänzlich andere wäre, wie er dies auch bereits in der ersten Jahreshälfte 2023 erfah- ren hat. Dort ginge es auch im Wiederholungsfall selbstredend darum, die Rechtsgüter seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder vor einem letztlich nach einhelliger Auffas- sung der Ärzte manischen, unberechenbaren Vater und Ehemann zu schützen.

E. 4.3 In der Gesamtschau kann beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt – in welchem nota bene bereits über zwei Wochen hinweg in der Klinik unter mehr oder weni- ger Zwang eine antipsychotische Medikation verabreicht werden konnte, deren Einnahme

E. 4.4 Damit die nötige Nachbetreuung gewährleistet und die notwendige ambulante Be- handlung – im Sinne eines milderen, aber notwendigen Mittels gegenüber der stationären Unterbringung – gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, dass die Klinik mit dem be- handelnden Psychiater K.________ Kontakt aufnehmen darf, zumal dieser bis anhin offen- bar keine Kenntnis von der manischen Entgleisung seines Patienten sowie den Vorgängen in der Klinik hat. Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung vom 8. Januar 2026 mehr- fach zu Protokoll, er sei bereit, die Klinik von ihrer Schweigepflicht gegenüber

E. 4.5 Bereits mit Urteil vom 23. Februar 2023 hielt das Gericht fest, dass die damalige,

ambulante Behandlung durch K.________ mit Lamotrigin (150 mg) allein nach überein-

stimmender Auffassung der Fachärzte nicht adäquat sei beim Zustand des Beschwerde-

führers. Zwischenzeitlich wurde die Phasenprophylaxe angepasst, um auch ein antipsy-

chotisches Medikament (Latuda) einzuschliessen, was positiv zu werten ist. Nachdem das

Verhalten des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit weiter eskaliert ist (insbesondere

lässt das Legen von Feuersbrünsten egal in welchem Rahmen Alarmglocken läuten be-

züglich der Steuerungsfähigkeit) und die Medikamenteneinnahme in der Klinik einen ge-

wissen Zwang erforderte, ist nun die Grenze dazu überschritten, dass die weitere Behand-

lung in das Ermessen des Beschwerdeführers gelegt werden kann. Zwar ist die stationäre

Unterbringung zur Behandlung und Betreuung weiterhin als unverhältnismässig zu qualifi-

zieren, hingegen sollte nun als milderes Mittel die Einnahme der verordneten Medikation

sowie eine engmaschigere Begleitung vor Ort in I.________ hoheitlich und verbindlich

festgelegt werden. Das Gericht kann und darf – mangels Zugangs zu den hierzu nötigen

Abklärungsmitteln und des medizinischen Fachwissens – Zwangsmassnahmen wie eine

ambulante medikamentöse Behandlung im Gegensatz zu Klinik oder KESB nicht selber

anordnen, auch nicht als milderes Mittel gegenüber einer Unterbringung. Stellt das Gericht

fest, dass etwa eine ambulante Massnahme als gegenüber der stationären Unterbringung

milderes Mittel vorzuziehen ist, ist vielmehr die Anordnung der weiteren Massnahme in die

Hände der zuständigen KESB zu legen (vgl. § 54 EG ZGB), die auch ein entsprechendes

Abklärungsverfahren zu führen vermag und die angezeigte Massnahme alsdann so kon-

kret verfügen kann, dass sie letztlich vollstreckbar ist (vgl. so etwa in VGer Zug F 2023 1

E. 4.4.2).

5.

Im Anhörungs- und Urteilszeitpunkt besteht keine hinreichend akute, konkrete

Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine (stationäre) Behandlung oder Betreuung des Be-

schwerdeführers gegen seinen erklärten Willen rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist

deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer im Tagesverlauf aus der Klinik

zu entlassen ist.

6.

Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri-

schen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

E. 5 Urteil F 2025 38 keit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhält- nismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Jedenfalls muss die Unter- bringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor- liegt.

E. 6 Urteil F 2025 38

E. 7 Urteil F 2025 38

E. 8 Urteil F 2025 38 lich als plausibel, zumal sich am geschilderten Ort tatsächlich ein Messerschleifer befindet, wie dem Spruchkörper aus eigener Wahrnehmung bekannt ist.

E. 9 Urteil F 2025 38

E. 10 Urteil F 2025 38 auch weiterhin dringend indiziert ist – lediglich ein mehr oder weniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden. Ein nennenswertes Fremdgefährlich- keitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen; immerhin ist of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand für seine Angehörigen eine Belästigung darstellt und er sich umgehend um einen möglichst baldigen Termin bei sei- nem Psychiater K.________ kümmern sollte sowie alsdann auch verbindliche Vereinba- rungen oder hoheitliche Anordnungen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass in immer kürzeren Abständen manische Episoden auftreten, in welchen der Beschwerde- führer zunehmend dekompensiert. Der Beschwerdeführer scheint aktuell grundsätzlich zu vernunftgemässer Erkenntnis fähig; erhebliche Zweifel bestehen hinsichtlich seiner Fähigkeit, danach dann auch zu handeln (womit aus medizinischer Sicht die durch die Fachärzte monierte, phasenweise beein- trächtigte Steuerungsfähigkeit angesprochen sein dürfte). Es bestehen aber bis anhin keine hinreichend akuten und konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zustand reduzierter Steuerungsfähigkeit sich selbst oder Nahestehende erheblich schädi- gen könnte, sondern es sind primär eine Anzahl von Ereignissen aktenkundig, bei denen er sich dadurch in unangenehme und unnötige Konfliktsituationen gebracht hat. Damit ge- bricht es letztlich – aus juristischer Sicht – an der zwingenden Notwendigkeit, die bipolare Störung des Beschwerdeführers auch gegen dessen Willen im stationären Rahmen zu be- handeln, kann die nötige Behandlung und Betreuung doch – wie der gerichtliche Gutachter nachvollziehbar ausführte – auch ambulant erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine ambu- lante, regelmässige Nachbetreuung, ein rascher Termin beim bisherigen Psychiater sowie auch – worauf der Rechtsvertreter richtig hinweist – ein verstärkter Einbezug des sozialen Umfelds (beginnend wohl mit einem "runden Tisch", an dem mögliche Optionen bespro- chen und alsdann vereinbart werden, um manische Dekompensationen frühzeitig erken- nen und ihnen begegnen zu können, zumal der Beschwerdeführer selber solche Episoden jeweils in der Manie nicht anerkennt, was klar krankheitsbedingt ist).

E. 11 Urteil F 2025 38 Dr. K.________ zu entbinden. Es ist demnach festzustellen, dass die Klinik berechtigt ist, dem behandelnden Psychiater ihre Akten über den Patienten zukommen zu lassen und ihm auch mündliche Auskünfte zu erteilen.

E. 12 Urteil F 2025 38 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, zumal die Inanspruchnahme einer Vertre- tung ihm zwar jederzeit unbenommen ist, hier aber keineswegs nötig war. Sein Rechtsver- treter hat denn auch richtigerweise keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.

E. 13 Urteil F 2025 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu ent- lassen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Klinik berechtigt ist, die Akten an Dr. med. K.________ zu übermitteln und diesem mit Blick auf die notwendige Nachbetreu- ung mündlichen Bericht zu erstatten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  6. Mitteilung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel) - die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee - die KESB, mit der Aufforderung, die nötigen ambulanten Massnahmen gestützt auf § 54 EG ZGB des Kantons Zug anzuordnen - den einweisenden Arzt B.________ Zug, 8. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 8. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Niederberger, Alpenstrasse 11/Zugerhof, 6302 Zug gegen B.________ Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Verfahrensbeteiligte betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2025 38

2 Urteil F 2025 38 A. A.________, geboren am C.________ 1978, wurde am 23. Dezember 2025 von B.________ mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (äFU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen aufgrund von Wahnideen bei vorbekannter bipolarer Störung, aktu- ell hypomane Episode, wobei eine Fremdgefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden könne und eine psychiatrische Mitbeurteilung gewünscht sei. Der Beschwerdeführer war von der Polizei aufgegriffen worden, nachdem die Ehefrau diese in Sorge alarmiert hatte. Im Zugriffszeitpunkt hatte er sieben Messer bei sich. B. Gegen seine fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ mit Schreiben datiert vom 24. Dezember 2025, eingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungs- gerichts am 30. Dezember 2025. C. Am 8. Januar 2026 wurde A.________ (begleitet von seinem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter) von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsge- richts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An der Verhand- lung nahmen seitens der Klinik der Oberarzt D.________, der Psychologe E.________ so- wie als Bezugsperson der Pflege F.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutach- ten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht vor Ort den Handelsregisterauszug der H.________ GmbH zu den Akten, für wel- che der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Verhandlung wurde ansch- liessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge- richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurtei- lung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.

3 Urteil F 2025 38 Der Beschwerdeführer ist am 23. Dezember 2025 in I.________ von einem dort – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons – praktizierenden Arzt eingewiesen worden, sodass die ört- liche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch einen Arzt angeordnet, der nicht über eine Facharztausbildung in Psychiatrie verfügt, die im Regelfall für die Vornahme ärztlicher fürsorgerischer Unter- bringungen gesetzlich vorausgesetzt wird (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). Ebenfalls ist der angege- bene Unterbringungsgrund "psychiatrische Mitbeurteilung" selbstverständlich unzulässig; weiter darf eine Person auch nicht allein deshalb eingewiesen werden, weil ein Arzt eine Fremdgefährlichkeit nicht ausschliessen kann (vgl. dazu unten E. 2.2). Dem geschilderten Sachverhalt lässt sich indes immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Einwei- sungszeitpunkt florid psychotisch war, sieben Messer bei sich hatte und seine Angehöri- gen – insbesondere die Ehefrau – derart in Angst versetzte, dass sie die Polizei rief. Von dieser wurde er dann im Umfeld der Familienwohnung aufgegriffen, die er aber gemäss gerichtlichem Vergleich mit seiner Ehefrau vom Juni 2023 in manischem Zustand nicht be- treten darf. Mit Blick auch auf das in der Klinik alsdann berichtete Verhalten mit mehrfachem Feuerle- gen und Nacktspazieren kann im Einweisungszeitpunkt insofern von Gefahr im Verzug ausgegangen werden, als offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Einweisungs- zeitpunkt derart psychotisch war, dass er in Freiheit für sich selbst und andere eine Gefahr an Leib und Leben darstellte und er ausserdem auch im Begriff war, sein familiäres Um- feld zu gefährden (bei gerichtsnotorisch bereits bei der letzten, milderen psychotischen Episode im Jahr 2023 nötig gewesenen Schutzmassnahmen durch das Kantonsgericht zu Gunsten von Ehefrau und Kindern, nämlich Zusprache der Wohnung an die Ehefrau sowie Kontaktverbot zu Ehefrau und Kindern mit alsdann im Juni 2023 getroffenem Vergleich be- züglich des Verfahrens bei manischen Episoden). Bei Gefahr im Verzug ermächtigt das Gesetz jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (§ 51 Abs. 2 EG ZGB). Die durch B.________ – der über die im Kanton Zug hierfür zwingend notwendige Berufsausübungs- bewilligung verfügt – angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist deshalb im konkreten Fall (knapp, nachdem die Begründung wie erwähnt als mangelhaft und irreführend er- scheint) als formgültig anzusehen, der einweisende Arzt jedoch an die Grenzen seiner Zu- ständigkeit zu erinnern, nämlich daran, dass er eine fürsorgerische Unterbringung aus- drücklich nur bei Gefahr im Verzug anordnen darf und – da er dabei hoheitlich verfügt – die entsprechende Unterbringung nachvollziehbar zu begründen hat. In Verletzung dieser Zuständigkeit erlassene Verfügungen sind nichtig.

4 Urteil F 2025 38 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist demnach gegeben (BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist zu prüfen. 2. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die Entlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbrin- gung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbrin- gungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Un- terbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Re- gel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitsta- gen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher An- ordnung befristet ist (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Die Vor- und Nach- teile, die sie der betroffenen Person bringt, sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein Zustand vorliegt, der eine Behand- lung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8) und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Letzteres ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist auch die Verhältnismässig-

5 Urteil F 2025 38 keit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhält- nismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung allein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende Voraussetzung. Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Jedenfalls muss die Unter- bringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur geset- zeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor- liegt. 3.1 Die Umstände der Klinikeinweisung sind nicht so klar, wie dies wünschenswert wäre, was auf die mangelhafte Begründung in der Verfügung des einweisenden Arztes zurückzuführen ist. Dieser dokumentierte jedenfalls ein psychotisches Verhalten des Be- schwerdeführers (Wahnidee, er sei der König von Japan), eine Ängstigung der Ehefrau und die Tatsache, dass der Betroffene damals sieben Messer mit sich führte. In der Klinik manifestierte sich dann die volle Ausprägung an manischem Verhalten mit Wahn- und Grössenideen, Gereiztheit, Distanzlosigkeit, unangemessen erhöhtem Redefluss und erra- tischem, belästigendem Verhalten des Beschwerdeführers. Gutachter und Klinikvertreter sind sich denn auch ohne jeden Zweifel einig, dass damals eine manische Episode vorlag, wobei der Verlauf teilweise schwankend gewesen sei (Verhalten beschrieben vom Klinik- arzt als "Dr. Jekyll and Mr. Hyde", wobei die Stimmung und das Verhalten des Patienten oft unvermittelt von angepasst zu bedrohlich und aufbrausend habe kippen können, auch mit körperlichen Angriffen auf die Pflege sowie Verhalten wie Feuerlegen; dies wurde ein- drücklich bestätigt durch die Schilderung einzelner Episoden durch die Bezugsperson der Pflege: so habe der Patient sich mehrfach als Jesus bezeichnet und angegeben, er müsse raus um die Welt zu retten; ebenfalls mehrfach habe er unvermittelt Pflegepersonal ange- griffen, z.B. mit Aschenbechern nach ihnen geworfen). Gerichtsnotorisch (vgl. bereits VGer ZG F 2023 5 vom 23. Februar 2023) liegt beim Beschwerdeführer seit ca. dem Jahr 1999 eine bipolare affektive Störung vor.

6 Urteil F 2025 38 3.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine schwerwiegende psychische Er- krankung (bipolare Störung mit aktuell zumindest phasenweise manisch-psychotischem Erleben) beim Beschwerdeführer zweifelsohne besteht, und mithin die erste Vorausset- zung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt ist. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob diese chronische Grunderkrankung beim Beschwer- deführer eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotenzials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 2.1). "Nötig" ist hier nicht im Sinne von me- dizinisch wünschenswert zu verstehen, sondern im Sinne von zwingend erforderlich, um akut und konkret absehbaren Schaden vom Beschwerdeführer und ggf. auch Dritten abzu- wenden (oben E. 2.2). 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach ei- ner Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung be- stehen oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in einen Zu- stand von Selbstdestruktion zu geraten, welcher der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwach- sener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.1.1 Hinweise auf eine konkret bestehende Suizidalität vermochten weder die Klinik noch der Gerichtsgutachter zu benennen; der Beschwerdeführer selbst verneint eine sol- che ausdrücklich. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen eine erhöhte Suizid- rate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht [Hrsg.], In- tensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), v.a. beim Umschwung ("Switch") der Stimmung ins Depressive, rechtfertigt nachvollziehbar die Empfehlung einer medikamentösen, phasenprophylaktischen Behandlung, reicht aber als bloss latente Ge- fahr für eine fürsorgerische Unterbringung nicht aus. Nota bene ist in diesem Zusammen- hang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile – im Gegensatz noch zum Vorverfahren F 2023 5 – zumindest zeitweise bereit ist, phasenprophylaktische Medika- mente (Lamotrigin sowie Latuda) einzunehmen und er weiterhin sporadische Termine bei einem Psychiater in J.________ (Dr. K.________) wahrnimmt.

7 Urteil F 2025 38 4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne ist mit Blick insbesondere auf den aktu- ellen Konflikt sowohl mit der Ehefrau als auch mit weiteren Familienangehörigen (Vater, Schwester) und das für jede Drittperson offensichtlich unangemessen distanzlose Verhal- ten des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Konkret ist das Gericht nicht über- zeugt, dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen, angetriebenen Zustand über die nötige Beherrschung verfügt, sich an die Vereinbarung mit seiner Ehefrau vom Juni 2023 zu halten und sich entsprechend der Familienwohnung erst wieder zu nähern, wenn der manische Zustand abgeklungen ist. Zugute zu halten ist ihm immerhin, dass er in der ge- richtlichen Anhörung mehrfach versichert hat, im Entlassungsfall nicht die Familienwoh- nung aufzusuchen, sondern sich ein Hotelzimmer oder ein Airbnb zu nehmen; die Durch- setzung der vor dem Zivilgericht getroffenen Vereinbarung hat denn auch grundsätzlich nicht mittels fürsorgerischer Unterbringung des Verpflichteten zu erfolgen. Gemäss Ein- schätzung des gerichtlichen Gutachters verfügt der grundsätzlich intelligente Beschwerde- führer über eine hinreichende Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit, um hoheitlich aufer- legte Gebote und Verbote als solche erkennen und sich hieran halten zu können. Ihm sei klar, dass er im Falle weiteren Fehlverhaltens (primär im Sinne der Missachtung von durch Dritten gesetzten Grenzen) Konsequenzen zu gewärtigen hätte, insbesondere riskiert, seine Ehefrau und die kleinen Kinder nicht mehr im bisherigen Umfang sehen zu können und seine Rechtsposition in allfälligen zivilrechtlichen Verfahren – die im Gegensatz zum hier hängigen Verfahren den klar anderen Fokus des Schutzes seiner Familienangehöri- gen haben – zu präjudizieren. Dies, obwohl ihm ganz offensichtlich die echte Einsicht in die Belästigung und die Unangemessenheit durch sein Verhalten fehlt. Schwierig gestaltet sich nach Angaben der Klinik die Prognose des zu erwartenden weite- ren Fehlverhaltens; im Grunde kann ein solches offenbar nicht konkret vorausgesagt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wohl keine Eskalation im Sinne physischer Gewalt gegen sich selber oder die Familie zu erwarten sei; eine solche ist denn auch im bisherigen Verlauf nirgends do- kumentiert. Jedenfalls verhalte sich der Beschwerdeführer aber sicher so, dass er für seine Angehörigen sehr lästig sei, eine Belästigung, was bei manischen Personen nicht ungewöhnlich sei (vgl. etwa auch Lieb, a.a.O., S. 223). Das Mitführen von sieben Messern erklärte der Beschwerdeführer sodann anlässlich seiner Anhörung nachvollziehbar damit, es habe sich dabei um ein Set von Küchenmessern gehandelt, welches er zwecks Schlei- fens zu einem Messerschleifer ausgangs L.________ habe bringen wollen. Die Messer benötige er zum Kochen, was er oft tue. Das Gericht erachtete diese Erklärung grundsätz-

8 Urteil F 2025 38 lich als plausibel, zumal sich am geschilderten Ort tatsächlich ein Messerschleifer befindet, wie dem Spruchkörper aus eigener Wahrnehmung bekannt ist. 4.1.3 Zusammenfassend besteht aktuell ein mehr oder weniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial im Sinne des Risikos einer Verschlechterung der sozialen und juristischen Situation, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Angehörigen oder Dritten inadäquat verhält. Dieses ist indes nicht hinreichend fassbar, um damit allein eine zwingende Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung des Beschwerdeführers zu begründen. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdge- fährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2.1 Wie oben (E. 4.1.2 soeben) bereits festgehalten, kann jedenfalls festgestellt wer- den, dass das angetriebene, grössenwahnhafte Verhalten des Beschwerdeführers für seine Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung darstellt. Problematisch erscheint insbesondere die auch im Klinikrahmen dokumentierte, fehlende Absprache- fähigkeit zu sein, die besonders auch im Verhältnis mit der Ehefrau zutage tritt (Weige- rung, deren Meinungen und Wünsche überhaupt anzuhören, da der Beschwerdeführer nicht wünscht, dass der Ehefrau die Macht gegeben werde, über seine Freiheit zu ent- scheiden, weshalb er sie im Rahmen der Kontakte denn auch bisher gar nicht gefragt hat, ob er wieder nach Hause zurückkehren dürfe oder nicht, wobei grundsätzlich anhand der Vereinbarung vom Juni 2023 aber eigentlich auch klar ist, dass dies im Moment nicht zulässig ist). Zwischenzeitlich besteht aber immerhin ein Mechanismus, mittels dessen seine (noch sehr kleinen) Kinder vor möglichen Fehlhandlungen seinerseits im manischen Zustand geschützt werden könnten. So darf sich der Beschwerdeführer in durch K.________ festgestellten manischen Phasen nicht der Familienwohnung nähern und es liegt in der Kompetenz der Ehefrau, dann über den Kontakt mit den Kindern zu entschei- den, wobei diese grundsätzlich bekundete, den Kontakt soweit mit dem Kindswohl verein- bar ermöglichen zu wollen.

9 Urteil F 2025 38 4.2.2 Aktenkundig ist – im aktuellen Verfahren sowie auch aus dem Vorverfahren –, dass der Beschwerdeführer zu Tätlichkeiten neigt, wenn er sich bedroht oder eingeengt fühlt. Insbesondere im Klinikrahmen sind distanzloses Verhalten gegenüber Mitpatienten und Personal sowie fremdaggressive Vorfälle aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe sich u.a. mehrfach den Mitpatienten unerwünscht genähert, diese belästigt, sich nackt auf der Station gezeigt und auch mehrfach in der Klinik Feuer gelegt. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in seiner Anhörung vom 8. Januar 2026 geltend, sich im Kontakt mit der Aussenwelt stärker zurückhalten und kontrollieren zu können als im für ihn sehr einen- genden und belastenden Klinikrahmen. Dabei verwies er insbesondere auf ein Bedro- hungserleben durch den Freiheitsentzug. In Freiheit geniesse er hingegen etwa regelmäs- sige Joggingrunden im nahen Wald, die ihn beruhigen und stabilisieren würden. Gemäss Einschätzung des gerichtlichen Gutachters ist plausibel, dass der Beschwerdeführer primär in der Situation des Freiheitsentzugs mit inakzeptablem Verhalten "dumm tue", hin- gegen sei nicht zu erwarten, dass er in Freiheit Feuer lege, wo er nicht damit rechnen könne, dass jemand dieses sofort lösche. 4.2.3 Zusammenfassend ist zur Fremdgefährdung festzuhalten, was folgt: Dass sein Verhalten für andere Personen unzumutbar ist, scheint der Beschwerdeführer auch im An- hörungszeitpunkt weder zu verstehen noch für sich annehmen zu können. Letztlich fehlt es aber an Hinweisen darauf, bei seiner Entlassung bestehe wegen seines Zustands ein bedeutendes Risiko, dass er Dritten einen erheblichen Schaden (etwa: mit den Messern, zu denen anscheinend eine Affinität besteht, mit denen er aber trotz langjähriger Erkran- kung bislang nie jemanden verletzt hat, oder auch durch Verursachen einer Feuersbrunst) zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). In diesem Verfahren betreffend fürsor- gerische Unterbringung wirkt sich die Unsicherheit zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, dessen Freiheitsrechte nicht beschnitten werden dürfen. Er ist aber in aller Klarheit darauf hinzuweisen, dass die Optik in allfälligen Verfahren des Kindes- und Eheschutzes eine gänzlich andere wäre, wie er dies auch bereits in der ersten Jahreshälfte 2023 erfah- ren hat. Dort ginge es auch im Wiederholungsfall selbstredend darum, die Rechtsgüter seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder vor einem letztlich nach einhelliger Auffas- sung der Ärzte manischen, unberechenbaren Vater und Ehemann zu schützen. 4.3 In der Gesamtschau kann beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt – in welchem nota bene bereits über zwei Wochen hinweg in der Klinik unter mehr oder weni- ger Zwang eine antipsychotische Medikation verabreicht werden konnte, deren Einnahme

10 Urteil F 2025 38 auch weiterhin dringend indiziert ist – lediglich ein mehr oder weniger diffuses, latentes Selbstgefährdungspotenzial festgehalten werden. Ein nennenswertes Fremdgefährlich- keitspotenzial ist – ausserhalb des Klinikrahmens – aktuell zu verneinen; immerhin ist of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand für seine Angehörigen eine Belästigung darstellt und er sich umgehend um einen möglichst baldigen Termin bei sei- nem Psychiater K.________ kümmern sollte sowie alsdann auch verbindliche Vereinba- rungen oder hoheitliche Anordnungen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass in immer kürzeren Abständen manische Episoden auftreten, in welchen der Beschwerde- führer zunehmend dekompensiert. Der Beschwerdeführer scheint aktuell grundsätzlich zu vernunftgemässer Erkenntnis fähig; erhebliche Zweifel bestehen hinsichtlich seiner Fähigkeit, danach dann auch zu handeln (womit aus medizinischer Sicht die durch die Fachärzte monierte, phasenweise beein- trächtigte Steuerungsfähigkeit angesprochen sein dürfte). Es bestehen aber bis anhin keine hinreichend akuten und konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zustand reduzierter Steuerungsfähigkeit sich selbst oder Nahestehende erheblich schädi- gen könnte, sondern es sind primär eine Anzahl von Ereignissen aktenkundig, bei denen er sich dadurch in unangenehme und unnötige Konfliktsituationen gebracht hat. Damit ge- bricht es letztlich – aus juristischer Sicht – an der zwingenden Notwendigkeit, die bipolare Störung des Beschwerdeführers auch gegen dessen Willen im stationären Rahmen zu be- handeln, kann die nötige Behandlung und Betreuung doch – wie der gerichtliche Gutachter nachvollziehbar ausführte – auch ambulant erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine ambu- lante, regelmässige Nachbetreuung, ein rascher Termin beim bisherigen Psychiater sowie auch – worauf der Rechtsvertreter richtig hinweist – ein verstärkter Einbezug des sozialen Umfelds (beginnend wohl mit einem "runden Tisch", an dem mögliche Optionen bespro- chen und alsdann vereinbart werden, um manische Dekompensationen frühzeitig erken- nen und ihnen begegnen zu können, zumal der Beschwerdeführer selber solche Episoden jeweils in der Manie nicht anerkennt, was klar krankheitsbedingt ist). 4.4 Damit die nötige Nachbetreuung gewährleistet und die notwendige ambulante Be- handlung – im Sinne eines milderen, aber notwendigen Mittels gegenüber der stationären Unterbringung – gewährleistet werden kann, ist es erforderlich, dass die Klinik mit dem be- handelnden Psychiater K.________ Kontakt aufnehmen darf, zumal dieser bis anhin offen- bar keine Kenntnis von der manischen Entgleisung seines Patienten sowie den Vorgängen in der Klinik hat. Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung vom 8. Januar 2026 mehr- fach zu Protokoll, er sei bereit, die Klinik von ihrer Schweigepflicht gegenüber

11 Urteil F 2025 38 Dr. K.________ zu entbinden. Es ist demnach festzustellen, dass die Klinik berechtigt ist, dem behandelnden Psychiater ihre Akten über den Patienten zukommen zu lassen und ihm auch mündliche Auskünfte zu erteilen. 4.5 Bereits mit Urteil vom 23. Februar 2023 hielt das Gericht fest, dass die damalige, ambulante Behandlung durch K.________ mit Lamotrigin (150 mg) allein nach überein- stimmender Auffassung der Fachärzte nicht adäquat sei beim Zustand des Beschwerde- führers. Zwischenzeitlich wurde die Phasenprophylaxe angepasst, um auch ein antipsy- chotisches Medikament (Latuda) einzuschliessen, was positiv zu werten ist. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit weiter eskaliert ist (insbesondere lässt das Legen von Feuersbrünsten egal in welchem Rahmen Alarmglocken läuten be- züglich der Steuerungsfähigkeit) und die Medikamenteneinnahme in der Klinik einen ge- wissen Zwang erforderte, ist nun die Grenze dazu überschritten, dass die weitere Behand- lung in das Ermessen des Beschwerdeführers gelegt werden kann. Zwar ist die stationäre Unterbringung zur Behandlung und Betreuung weiterhin als unverhältnismässig zu qualifi- zieren, hingegen sollte nun als milderes Mittel die Einnahme der verordneten Medikation sowie eine engmaschigere Begleitung vor Ort in I.________ hoheitlich und verbindlich festgelegt werden. Das Gericht kann und darf – mangels Zugangs zu den hierzu nötigen Abklärungsmitteln und des medizinischen Fachwissens – Zwangsmassnahmen wie eine ambulante medikamentöse Behandlung im Gegensatz zu Klinik oder KESB nicht selber anordnen, auch nicht als milderes Mittel gegenüber einer Unterbringung. Stellt das Gericht fest, dass etwa eine ambulante Massnahme als gegenüber der stationären Unterbringung milderes Mittel vorzuziehen ist, ist vielmehr die Anordnung der weiteren Massnahme in die Hände der zuständigen KESB zu legen (vgl. § 54 EG ZGB), die auch ein entsprechendes Abklärungsverfahren zu führen vermag und die angezeigte Massnahme alsdann so kon- kret verfügen kann, dass sie letztlich vollstreckbar ist (vgl. so etwa in VGer Zug F 2023 1 E. 4.4.2). 5. Im Anhörungs- und Urteilszeitpunkt besteht keine hinreichend akute, konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung, die eine (stationäre) Behandlung oder Betreuung des Be- schwerdeführers gegen seinen erklärten Willen rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer im Tagesverlauf aus der Klinik zu entlassen ist. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgeri- schen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

12 Urteil F 2025 38 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, zumal die Inanspruchnahme einer Vertre- tung ihm zwar jederzeit unbenommen ist, hier aber keineswegs nötig war. Sein Rechtsver- treter hat denn auch richtigerweise keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.

13 Urteil F 2025 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer ist im Tagesverlauf aus der Klinik zu ent- lassen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klinik berechtigt ist, die Akten an Dr. med. K.________ zu übermitteln und diesem mit Blick auf die notwendige Nachbetreu- ung mündlichen Bericht zu erstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründe- ten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel)

- die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee

- die KESB, mit der Aufforderung, die nötigen ambulanten Massnahmen gestützt auf § 54 EG ZGB des Kantons Zug anzuordnen

- den einweisenden Arzt B.________ Zug, 8. Januar 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am